LAG München - Urteil vom 10.06.2008
6 Sa 1144/08
Normen:
BetrAVG § 30f ;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 19.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1212/07

betriebliche Altersversorgung

LAG München, Urteil vom 10.06.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 1144/08

DRsp Nr. 2008/19913

betriebliche Altersversorgung

»Die Regelung im 2. Halbsatz von § 30 f Abs. 1 BetrAVG ist abschließend zu verstehen. Sind ihre Voraussetzungen erfüllt (Zusage besteht ab dem 1.1.2001 fünf Jahre, Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet), ist die Versicherungsanwartschaft bereits unverfallbar geworden.«

Normenkette:

BetrAVG § 30f ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung.

Der im Juli 1952 geborene Kläger war vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2006 beim Beklagten beschäftigt gewesen.

Im Jahr 1999 hatte der Beklagte dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung zugesagt (Blatt 5 der Akte) und zu Gunsten des Klägers beim Münchener Verein Lebensversicherung a.G. unter der Versicherungsnummer ... zum 1. Dezember 1999 eine sog. Direktversicherung abgeschlossen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Beklagte den Versicherungsvertrag gekündigt und die Versicherungssumme an sich auszahlen lassen.