LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.08.2001
8 Sa 1098/00
Normen:
BetrAVG § 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
ARST 2002, 211
DB 2002, 1010
MDR 2002, 831
NZA-RR 2002, 266
StuB 2002, 982
ZBVR 2002, 159
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5996/99

betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlungsgebot - Umfang

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.08.2001 - Aktenzeichen 8 Sa 1098/00

DRsp Nr. 2002/16950

betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlungsgebot - Umfang

»1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz erstreckt sich betriebsübergreifend auf das gesamte Unternehmen. Sachliche Gründe - wie die Zugehörigkeit zu verschiedenen Branchen oder unterschiedliche wirtschaftliche Situation - können Differenzierungen zwischen Betrieben rechtfertigen (im Anschluß an BAG, Urteil vom 17.11.1998 - 1 AZR 147/98 - DB 1999, 637 - DRsp-ROM Nr. 1999/3399 -).2. Auch aus einer betrieblichen Übung, eine Altersversorgung jeweils erst im Versorgungsfall zuzusagen, kann sich eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ergeben.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung zusteht.

Der am 13. Dezember 1960 geborene Kläger trat am 01. Mai 1986 aufgrund Arbeitsvertrages vom 25. Februar 1986 (Bl. 80 d. A.) in die Dienste der 1996 auf die Beklagte verschmolzene "T " und war in deren F Niederlassung bis 31. Dezember 1998 beschäftigt. Von August 1991 bis Dezember 1996 war der Kläger dort bei der "T" und sodann wieder bei der Beklagten angestellt unter jeweiliger Zusicherung, dass alle Bedingungen des ursprünglichen Anstellungsvertrages vom 25. Februar 1986 und alle erworbenen Anwartschaften erhalten bleiben.