BAG - Urteil vom 08.03.2011
3 AZR 666/09
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 591
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 102/09
ArbG Mönchengladbach, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2497/08

Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrente; Auslegung; versicherungsmathematischer Abschlag

BAG, Urteil vom 08.03.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 666/09

DRsp Nr. 2011/13606

Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrente; Auslegung; versicherungsmathematischer Abschlag

Orientierungssätze: 1. Sieht eine Versorgungsordnung einen "versicherungsmathematischen Abschlag" für den Fall vor, dass ein Arbeitnehmer seine Betriebsrente vorgezogen in Anspruch nimmt, ohne diesen Abschlag der Höhe nach festzulegen, darf der Arbeitgeber pauschal einen Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme vornehmen. 2. Etwas anderes kann gelten, wenn im Betrieb allgemein bekannt ist, dass der Arbeitgeber den Abschlag nach der Barwertmethode jeweils im Einzelfall berechnen will. In diesem Fall kommt eine individuelle Berechnung des versicherungsmathematischen Abschlags in Betracht. 3. Das Fehlen eines Tatbestands im Berufungsurteil führt regelmäßig zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Dies ist ausnahmsweise nicht der Fall, wenn sich die zur Nachprüfung des Berufungsurteils erforderlichen tatsächlichen Feststellungen aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergeben.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. März 2009 - 4 Sa 102/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auslegung); BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3;

Tatbestand: