BAG - Urteil vom 19.07.2011
3 AZR 477/09
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung);
Vorinstanzen:
LAG München, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 750/08
ArbG München, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 17820/07

Betriebliche Altersverdorgung; Auslegung einer Versorgungsordnung

BAG, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 477/09

DRsp Nr. 2011/20926

Betriebliche Altersverdorgung; Auslegung einer Versorgungsordnung

1. Nach Ziff. 224.1a der Versorgungsordnung (VO) dürfen die Versorgungsleistungen des Arbeitgebers zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und weiteren Leistungen als Nettogesamtversorgung 91,75 % des jeweiligen Nettovergleichseinkommens nicht übersteigen (Gesamtversorgungsobergrenze). b) Die Kürzung der Versorgungsleistungen des Beklagten erfolgt in der Weise, dass der die Gesamtversorgungsobergrenze übersteigende Nettobetrag in einen entsprechenden Bruttobetrag umgerechnet wird und die BR-Rente in Höhe dieses Bruttokürzungsbetrags ruht. c) Ergibt sich bei einer nach Ziff. 224.15 VO vorzunehmenden Prüfung, dass die Gesamtversorgungsobergrenze unterschritten wird, leben nach Ziff. 224.16 VO die ruhenden Teile der BR-Rente insoweit wieder auf, als dies für die Auffüllung bis zur Gesamtversorgungsobergrenze erforderlich ist. 2. Der an die Arbeitnehmerin nach Ziff. 900 ff. TVA gezahlte Verrechnungsbetrag ist bei der nach Ziff. 224.15 VO vorzunehmenden Prüfung, ob und inwieweit die Gesamtversorgungsobergrenze unterschritten wird, nicht zu berücksichtigen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. Mai 2009 - 11 Sa 750/08 - aufgehoben.