LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.07.2011
9 TaBV 168/10
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 4; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10 S. 3 Nr. 5; Richtlinie 78/2000/EG Art. 6 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 7/10

Betriebliche Altersgrenze in der chemischen Industrie; unbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats zu Altersgrenzenregelung einer Gesamtbetriebsvereinbarung bei Bestand einer betrieblichen Altersversorgung; Zeitkollisionsregel im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 9 TaBV 168/10

DRsp Nr. 2012/1364

Betriebliche Altersgrenze in der chemischen Industrie; unbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats zu Altersgrenzenregelung einer Gesamtbetriebsvereinbarung bei Bestand einer betrieblichen Altersversorgung; Zeitkollisionsregel im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen

1. Die Parteien einer Betriebsvereinbarung können die von ihnen getroffenen Regelungen jederzeit für die Zukunft abändern; die neue Betriebsvereinbarung kann auch Bestimmungen enthalten, die für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. 2. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip sondern die Zeitkollisionsregel; danach geht die jüngere Norm der älteren vor. 3. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen einer ungünstigen Regelung nicht entgegen, wenn die auf die gesetzlich ungekürzte Regelaltersrente abstellende Neuregelung für die Beschäftigten nicht ungünstiger ist als eine Betriebsordnung, die auf das jeweils gültige gesetzliche Rentenalter abstellt. 4. Ebenso wie in Tarifverträgen sind Altersgrenzenregelungen in Betriebsvereinbarungen grundsätzlich zulässig. 5. Die in einer Betriebsvereinbarung festgelegte Altersgrenze von 65. Lebensjahren ist zumindest dann im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn eine betriebliche Altersversorgung besteht.