LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.05.2011
8 Sa 1979/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 431/10

Betriebliche Altersgrenze in der chemischen Industrie; Feststellungsantrag der Arbeitnehmerin zur unwirksamen Befristung des Arbeitsverhältnisses aufgrund betrieblicher Altersgrenzenregelung bei Fehlen arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf Betriebsvereinbarung; Günstigkeitsvergleich im Verhältnis zwischen arbeitsvertraglicher Regelung und Betriebsvereinbarung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 1979/10

DRsp Nr. 2012/1558

Betriebliche Altersgrenze in der chemischen Industrie; Feststellungsantrag der Arbeitnehmerin zur unwirksamen Befristung des Arbeitsverhältnisses aufgrund betrieblicher Altersgrenzenregelung bei Fehlen arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf Betriebsvereinbarung; Günstigkeitsvergleich im Verhältnis zwischen arbeitsvertraglicher Regelung und Betriebsvereinbarung

1. Im Verhältnis zwischen einer vertraglichen Regelung und einer Betriebsvereinbarung gilt das Günstigkeitsprinzip. 2. Betriebliche Altersgrenzen stellen eine für die Arbeitnehmerin ungünstigere Regelung dar, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund der Altersgrenzenregelung auch gegen ihren Willen und ohne Kündigung mit Erreichen der Altersgrenze endet. 3. Ein Arbeitsvertrag ist nicht "betriebsvereinbarungsoffen", wenn er weder einen Vorbehalt der Regelung von Arbeitsbedingungen durch Betriebsvereinbarung noch auf Betriebsvereinbarungen verweist. 4. Unter "gesetzlichen und sozialen Bestimmungen" sind keine Betriebsvereinbarungen zu verstehen, wenn zur Zeit des Einstellungsschreibens bei der vertragsschließenden Rechtsvorgängerin bereits Betriebsvereinbarungen bestanden haben; jedenfalls können von einer verständigen Erklärungsempfängerin unter "sozialen Bestimmungen" keine Betriebsvereinbarungen verstanden werden, wenn es zum damaligen Zeitpunkt weder Betriebsvereinbarungen noch einen Betriebsrat gab.