OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.03.2022
1 W 4/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 13.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 215/21

Betrieb einer BiogasanlageUnterlassungsanspruch in Bezug auf ÄußerungenAbgrenzung von Tatsachenbehauptung und WerturteilVoraussetzungen einer Meinungsäußerung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2022 - Aktenzeichen 1 W 4/22

DRsp Nr. 2022/5069

Betrieb einer Biogasanlage Unterlassungsanspruch in Bezug auf Äußerungen Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil Voraussetzungen einer Meinungsäußerung

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 13. Dezember 2021 - 6 O 215/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin betreibt auf ihrem Betriebsgrundstück in ... eine Biogasanlage, deren Produktionskapazität sie erhöhen möchte. Der Antragsgegner ist Stadtverordneter und Mitglied des Bauausschusses der Stadt ... .

In einer Stadtverordnetenversammlung am ... 2021 wurde der Entwurf eines Bebauungsplans zur Ermöglichung der von Antragstellerin gewünschten Erhöhung der Produktionskapazität thematisiert. Der Antragsgegner erklärte, die Art der Vorlage sei eine absolute Zumutung, die als Überrumpelungslösung gedacht sei; die Anlage sei völlig überdimensioniert und ein Schwarzbau von A bis Z.