I.
Der Betroffene ist in eine Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen und bezieht Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz. Für ihn ist ein berufsmäßig tätiger Betreuer bestellt.
Mit Beschluss vom 8.7.2002 bewilligte das Amtsgericht dem Betreuer auf dessen Antrag für Tätigkeiten in der Zeit vom 1.1 bis 31.12.2001 eine Vergütung in Höhe von 573,64 Euro. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten zu zahlen sei. Darüber hinaus habe der Betreute aus seinem Vermögen für bisher durch die Staatskasse an den Betreuer geleistete Vergütung und Auslagenersatz einen Betrag von 1593,12 Euro zu erstatten.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|