BSG - Beschluss vom 06.04.2017
B 10 EG 2/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 EG 17/16
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen S 23 EG 17/15

BetreuungsgeldGrundsatzrügeKlärungsfähigkeit einer RechtsfrageAuswertung der höchstrichterlichen RechtsprechungGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 06.04.2017 - Aktenzeichen B 10 EG 2/17 B

DRsp Nr. 2017/10974

Betreuungsgeld Grundsatzrüge Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Genügen der Darlegungspflicht

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2016 wird als unzulässig verworfen.