LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.01.2014
L 1 KR 65/12
Normen:
SGB V § 39; SGB V § 11 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 2530/08

Betreunung und Assistenz bzw. Pflege bei stationärem Krankenhausaufenthalt Auch keine Kostenübernahme für Betreuung durch eigene, mitgebrachte Assistenzperson bei schwerstbehinderten Patienten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 65/12

DRsp Nr. 2014/8352

Betreunung und Assistenz bzw. Pflege bei stationärem Krankenhausaufenthalt Auch keine Kostenübernahme für Betreuung durch eigene, mitgebrachte Assistenzperson bei schwerstbehinderten Patienten

1. Nach der gesetzlichen Regelung sind die Grundpflege und erforderliche Assistenz auch vom Krankenhaus nach § 39 i.V.m. § 37 SGB V zu leisten. 2. § 11 Abs. 3 SGB V verpflichtet die Krankenkassen nicht, Kosten für Assistenzkräfte, die der Versicherte selbst mit ins Krankenhaus nimmt, zu tragen. 3. Eröffnet ist seit Juli 2008 nur die Mitaufnahme dieser Betreuungspersonen als Erweiterung des sog. Rooming-In auch für Menschen mit Assistenzbedarf ohne Anspruch auf Kostentragung der Krankenkasse dafür.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 39; SGB V § 11 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt -primär von der Beklagten, hilfsweise vom Beigeladenen zu 1)- die Freistellung von Kosten für Assistenz im Krankenhaus in Höhe von 5.893,50 €.