LSG Bayern - Urteil vom 11.08.2009
L 5 KR 139/08
Normen:
SGB V § 240 Abs. 4 S. 2; SGB XI § 57 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 219/07

Betragsbemessung bei freiwillig versicherten hauptberuflich selbständig Tätigen in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 11.08.2009 - Aktenzeichen L 5 KR 139/08

DRsp Nr. 2010/2230

Betragsbemessung bei freiwillig versicherten hauptberuflich selbständig Tätigen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Der Gesetzgeber war befugt, für freiwillig krankenversicherte, hauptberuflich Selbständige eine Mindestbemessungsgrundlage einzuführen. Denn diese haben es in der Hand, durch Geltendmachung von tätigkeitsbezogenen Ausgaben die Einkommenssituation zu beeinflussen - was abhängig Beschäftigten nicht möglich ist. Um zu vermeiden, dass durch die Gestaltungsmöglichkeiten selbständig Tätiger die Solidargemeinschaft im Endeffekt die Krankenversicherungsbeiträge Selbständiger weitgehend trägt, durfte der Gesetzgeber aus sachlichem Grunde eine Mindestbemessungsgrundlage einführen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22.04.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 240 Abs. 4 S. 2; SGB XI § 57 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Beitragshöhe in der Kranken- und Pflegeversicherung des hauptberuflichselbständig tätigen Klägers.