I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22.04.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Beitragshöhe in der Kranken- und Pflegeversicherung des hauptberuflichselbständig tätigen Klägers.
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