BAG - Beschluss vom 08.06.2016
7 ABR 39/14
Normen:
SGB IX § 96 Abs. 4 S. 3; SGB IX § 96 Abs. 8; SGB IX § 102 Abs. 2 S. 6; ArbGG § 83 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 9/13
ArbG Stendal, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1/13

Beteiligungs- und Anhörungsrechte im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenKostentragungspflicht des Arbeitgebers für erforderliche Schulungsmaßnahmen einer Vertrauensperson der SchwerbehindertenBeurteilungsspielraum der Schwerbehindertenvertretung bei Prüfung der Erforderlichkeit einer SchulungsmaßnahmeErforderlichkeit der Schulungsmaßnahme als unbestimmter Rechtsbegriff

BAG, Beschluss vom 08.06.2016 - Aktenzeichen 7 ABR 39/14

DRsp Nr. 2017/7752

Beteiligungs- und Anhörungsrechte im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für erforderliche Schulungsmaßnahmen einer Vertrauensperson der Schwerbehinderten Beurteilungsspielraum der Schwerbehindertenvertretung bei Prüfung der Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme "Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme" als unbestimmter Rechtsbegriff

Orientierungssätze: 1. Nach § 96 Abs. 8 SGB IX hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen an einer Schulungsveranstaltung nach § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX entstanden sind, soweit die bei der Schulung vermittelten Kenntnisse für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.