LAG Hamm - Beschluss vom 18.09.2015
13 TaBV 20/15
Normen:
BetrVG § 7 S. 1; BetrVG § 7 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 10.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 37/14

Beteiligung von Leiharbeitnehmern an den Betriebsratswahlen

LAG Hamm, Beschluss vom 18.09.2015 - Aktenzeichen 13 TaBV 20/15

DRsp Nr. 2015/19525

Beteiligung von Leiharbeitnehmern an den Betriebsratswahlen

Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers, die zur Arbeitsleistung überlassen werden, sind gem. § 7 S. 2 BetrVG nur dann wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Dabei ist individuell auf jeden einzelnen Leiharbeitnehmer abzustellen. Er muss in seiner Person die Voraussetzungen des § 7 S. 2 BetrVG erfüllen. Dies ist nicht der Fall, wenn Leiharbeitnehmer jeweils nur kurzzeitig für wenige Tage tätig werden und zwischen den einzelnen Einsätzen oftmals mehrere Wochen oder sogar Monate liegen können.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.02.2015 - 7 BV 37/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Die Betriebsratswahl vom 03.04.2014 wird für rechtsunwirksam erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 7 S. 1; BetrVG § 7 S. 2;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer am 03.04.2014 durchgeführten Betriebsratswahl.