LAG Köln - Urteil vom 26.06.2017
2 Sa 13/17
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4989/16

Beteiligung eines als Betriebsrat freigestellten Oberarztes an den Liquidationseinnahmen des Krankenhauses

LAG Köln, Urteil vom 26.06.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 13/17

DRsp Nr. 2017/13386

Beteiligung eines als Betriebsrat freigestellten Oberarztes an den Liquidationseinnahmen des Krankenhauses

Mangels anderer Abreden gehört die Beteiligung eines Oberarztes an den Liquidationseinnahmen des Krankenhauses bei Freistellung als Betriebsrat zu den fortzuzahlenden Vergütungsbestandteilen. Ob eine vertragliche Regelung, die diesen Vergütungsbestandteil entfallen lässt, wenn ein BR-Mitglied freigestellt wird, zulässig wäre, brauchte nicht entschieden zu werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2016- 12 Ca 4989/16 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus 600,00 € brutto monatlich, beginnend mit dem 01.01.2015 bis 01.07.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger während seiner Freistellung als Betriebsratsmitglied die "Beteiligung Erlöseinnahme" zu zahlen hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, welche Vergütungsbestandteile die Beklagte dem Kläger als freigestelltes Betriebsratsmitglied zahlen muss.

1. 2.