BAG - Urteil vom 27.02.1997
2 AZR 513/96
Normen:
LPVG Rheinland-Pfalz § 5 Abs. 5, §§ 81, 82 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 82 LPVG Rheinland-Pfalz
BB 1997, 1316
DB 1997, 1573
NZA 1998, 193
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 26/94
LAG Rheinland-Pfalz, vom 24.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 626/95

Beteiligung des Personalrats vor einer Kündigung nach dem LPVG Rheinland-Pfalz - Einleitung des Verfahrens durch den Leiter des Städtischen Personalamts

BAG, Urteil vom 27.02.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 513/96

DRsp Nr. 1997/4565

Beteiligung des Personalrats vor einer Kündigung nach dem LPVG Rheinland-Pfalz - Einleitung des Verfahrens durch den Leiter des Städtischen Personalamts

»Wird das Verfahren zur Beteiligung des Personalrats nicht durch den Dienststellenleiter selbst, sondern durch einen personalvertretungsrechtlich nicht zuständigen Vertreter des Dienststellenleiters eingeleitet, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn der Personalrat den Fehler nicht gerügt, sondern zu der beabsichtigten Kündigung abschließend Stellung genommen hat (Weiterführung der mit Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 AZR 743/94 - AP Nr. 8 zu § 79 BPersVG eingeleiteten ständigen Senatsrechtsprechung).«

Normenkette:

LPVG Rheinland-Pfalz § 5 Abs. 5, §§ 81, 82 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit 1. November 1985 bei der Beklagten als technischer Angestellter im Feuerwehrdienst beschäftigt. Bei der Beklagten besteht ein generelles Alkoholverbot während der Dienstzeit.

Wegen Nichteinhaltung des Alkoholverbots wurde der Kläger mit Schreiben vom 7. August 1992 abgemahnt. Unter Androhung von disziplinarischen Maßnahmen wurde der Kläger gemäß Aktenvermerk vom 19. März 1993 nochmals auf das Alkoholverbot hingewiesen.