Der Kläger ist seit 1. November 1985 bei der Beklagten als technischer Angestellter im Feuerwehrdienst beschäftigt. Bei der Beklagten besteht ein generelles Alkoholverbot während der Dienstzeit.
Wegen Nichteinhaltung des Alkoholverbots wurde der Kläger mit Schreiben vom 7. August 1992 abgemahnt. Unter Androhung von disziplinarischen Maßnahmen wurde der Kläger gemäß Aktenvermerk vom 19. März 1993 nochmals auf das Alkoholverbot hingewiesen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|