LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.06.2016
3 TaBV 6/16
Normen:
SGB IX § 81 Abs. 1 S. 6; SGB IX 95 Abs. 2 ; SchwbG § 25; SchwbG § 14 Abs. 1 S. 1; ZA-NTS (Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut) Art. 56;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 27/15

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei den US-Stationierungsstreitkräften an Stellenbesetzungsverfahren ohne Ausschreibung unbegründeter Feststellungsantrag der Schwerbehindertenvertretung zur Beteiligung vor Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.06.2016 - Aktenzeichen 3 TaBV 6/16

DRsp Nr. 2016/16427

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei den US-Stationierungsstreitkräften an Stellenbesetzungsverfahren ohne Ausschreibung unbegründeter Feststellungsantrag der Schwerbehindertenvertretung zur Beteiligung vor Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens

1. Nach der am 16.01.1991 geltenden Fassung des Schwerbehindertengesetzes bestand keine gesetzliche Verpflichtung der Dienststelle, die Schwerbehindertenvertretung im Rahmen der Stellenbesetzungsverfahren ohne Ausschreibung vor Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens zu beteiligen. 2. Auch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung dient dazu, die Arbeitgeberin durch Argumente überzeugen zu können, von einem Vorhaben abzulassen oder dieses zu ändern, wenn die Schwerbehindertenvertretung dieses für nicht sachgerecht hält; dazu genügt eine Beteiligung vor Treffen der endgültigen Entscheidung.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.01.2016, Az.: 3 BV 27/15, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 81 Abs. 1 S. 6; SGB IX 95 Abs. 2 ; SchwbG § 25; SchwbG § 14 Abs. 1 S. 1; ZA-NTS (Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut) Art. 56;

Gründe