LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.05.2023
2 TaBV 3/23
Normen:
ArbGG § 81 Abs. 3; ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 16 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 17 Abs. 2; BetrVG § 17 Abs. 4; BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 26/22

Beteiligtenfähigkeit im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenAntragsänderung in der Beschwerdeinstanz durch Eintritt eines neuen BeteiligtenGerichtliche Bestellung des Wahlvorstands zur Durchführung der BetriebsratswahlVerfassungsmäßigkeit der gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2023 - Aktenzeichen 2 TaBV 3/23

DRsp Nr. 2023/11354

Beteiligtenfähigkeit im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz durch Eintritt eines neuen Beteiligten Gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands zur Durchführung der Betriebsratswahl Verfassungsmäßigkeit der gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands

1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen anzuhören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligt in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtstellung unmittelbar betroffen ist. 2. Tritt eine in erster Instanz im Beschlussverfahren nicht beteiligte Person oder Stelle erst in der Beschwerdeinstanz dem Verfahren als Antragsteller bei, liegt darin eine Antragsänderung, deren Zulässigkeit sich nach § 81 Abs. 3 ArbGG i.V.m. 533 ZPO bestimmt. Ist sie als sachdienlich zu bewerten, ist sie zulässig. 3. Nach § 17 Abs. 2 BetrVG wird der Wahlvorstand in der Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht nach § 17 Abs. 4 auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.