BAG - Urteil vom 12.10.2011
10 AZR 766/10
Normen:
BGB § 315;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 5/10
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7071/09

Bestimmung einer zusätzlichen variablen Vergütung nach billigem Ermessen; Festlegung eines Bonusvolumens

BAG, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 766/10

DRsp Nr. 2012/4372

Bestimmung einer zusätzlichen variablen Vergütung nach billigem Ermessen; Festlegung eines Bonusvolumens

1. Die zusätzliche variable Vergütung ist unter Berücksichtigung der Ertragslage individuell nach Leistungsgesichtspunkten jährlich neu festzulegen. 2. Die Regelungen überlassen damit der Arbeitgeberin ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i.S.d. § 315 BGB. 3. Die Leistungsbestimmung hat nach der gesetzlichen Regelung mangels abweichender Anhaltspunkte nach billigem Ermessen zu erfolgen.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. September 2010 - 7 Sa 5/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 315;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung für das Jahr 2008.

Die Klägerin war seit dem 1. September 2007 bei der D AG auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 11. Juli 2007 als "Vice President" im Bereich "Global Loans and Transaction Services" in der Investmentsparte (DKIB) beschäftigt.

Die D AG wurde auf die Beklagte, die zuvor Alleinaktionärin an der D AG geworden war, mit Wirkung vom 11. Mai 2009 verschmolzen.

Der Arbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:

"2. Bezüge

Die Mitarbeiterin erhält folgende Bezüge, durch die zugleich Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung abgegolten sind:

a) Gehalt