1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. September 2010 - 7 Sa 2084/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung für das Jahr 2008.
Der Kläger war seit dem 1. November 1998 bei der D AG beschäftigt, zuletzt auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 2./18. Oktober 2000 als "Director" im Bereich "Capital Markets, Global Distribution, Foreign Exchange Sales" in der Investmentsparte (DKIB).
Die D AG wurde auf die Beklagte, die zuvor Alleinaktionärin an der D AG geworden war, mit Wirkung vom 11. Mai 2009 verschmolzen.
Der Arbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:
"2. Bezüge
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