1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. September 2010 - 7 Sa 6/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung für das Jahr 2008.
Der Kläger war seit dem 1. Juli 2001 bei der D AG auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 14. November 2000 als "Head of FX-Corporate Solutions Germany/Austria" in der Investmentsparte (DKIB) beschäftigt.
Die D AG wurde auf die Beklagte, die zuvor Alleinaktionärin an der D AG geworden war, mit Wirkung vom 11. Mai 2009 verschmolzen.
Der Arbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:
"2. Bezüge
Der Mitarbeiter erhält folgende Bezüge, durch die zugleich Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung abgegolten sind:
a) Gehalt
Ein Bruttomonatsgehalt von DM 11.700,-- brutto.
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