BAG - Urteil vom 12.10.2011
10 AZR 767/10
Normen:
BGB § 315;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 149/10
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7197/09

Bestimmung einer zusätzlichen variablen Vergütung nach billigem Ermessen; Festlegung eines Bonusvolumens

BAG, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 767/10

DRsp Nr. 2012/3854

Bestimmung einer zusätzlichen variablen Vergütung nach billigem Ermessen; Festlegung eines Bonusvolumens

1. Die zusätzliche variable Vergütung ist unter Berücksichtigung der Ertragslage individuell nach Leistungsgesichtspunkten jährlich neu festzulegen. 2. Die Regelungen überlassen damit der Arbeitgeberin ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i.S.d. § 315 BGB. 3. Die Leistungsbestimmung hat nach der gesetzlichen Regelung mangels abweichender Anhaltspunkte nach billigem Ermessen zu erfolgen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. September 2010 - 7 Sa 149/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 315;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung für das Jahr 2008.

Der Kläger war seit dem 1. September 2007 bei der D AG auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 28. Juni 2007 als "Head of Leverage Finance Germany & CEE" in der Investmentsparte (DKIB) beschäftigt.

Die D AG wurde auf die Beklagte, die zuvor Alleinaktionärin an der D AG geworden war, mit Wirkung vom 11. Mai 2009 verschmolzen.

Der Arbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:

"2. Bezüge

Der Mitarbeiter erhält folgende Bezüge, durch die zugleich Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung abgegolten sind:

a) Gehalt

Ein Bruttomonatsgehalt von € 12.500,00

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