BAG - Urteil vom 12.10.2011
10 AZR 757/10
Normen:
BGB § 315;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 66/10
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 4086/09

Bestimmung einer zusätzlichen variablen Vergütung nach billigem Ermessen; Festlegung eines Bonusvolumens

BAG, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 757/10

DRsp Nr. 2012/3852

Bestimmung einer zusätzlichen variablen Vergütung nach billigem Ermessen; Festlegung eines Bonusvolumens

1. Die zusätzliche variable Vergütung ist unter Berücksichtigung der Ertragslage individuell nach Leistungsgesichtspunkten jährlich neu festzulegen. 2. Die Regelungen überlassen damit der Arbeitgeberin ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i.S.d. § 315 BGB. 3. Die Leistungsbestimmung hat nach der gesetzlichen Regelung mangels abweichender Anhaltspunkte nach billigem Ermessen zu erfolgen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. September 2010 - 7 Sa 66/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 315;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung für das Jahr 2008.

Der Kläger war seit dem 1. September 1969 bei der D AG beschäftigt, zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 9./17. Dezember 1993 als "Product Manager Money Markets" in der Investmentsparte (DKIB).

Die D AG wurde auf die Beklagte, die zuvor Alleinaktionärin an der D AG geworden war, mit Wirkung vom 11. Mai 2009 verschmolzen.

Das Arbeitsverhältnis wurde im Jahr 2009 in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt.

Der Arbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:

"2. Bezüge