BAG - Urteil vom 12.10.2011
10 AZR 198/11
Normen:
BGB § 315;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 13.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 879/10
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8942/09

Bestimmung einer zusätzlichen variablen Vergütung nach billigem Ermessen; Festlegung eines Bonusvolumens

BAG, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 198/11

DRsp Nr. 2012/3851

Bestimmung einer zusätzlichen variablen Vergütung nach billigem Ermessen; Festlegung eines Bonusvolumens

1. Die zusätzliche variable Vergütung ist unter Berücksichtigung der Ertragslage individuell nach Leistungsgesichtspunkten jährlich neu festzulegen. 2. Die Regelungen überlassen damit der Arbeitgeberin ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i.S.d. § 315 BGB. 3. Die Leistungsbestimmung hat nach der gesetzlichen Regelung mangels abweichender Anhaltspunkte nach billigem Ermessen zu erfolgen.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2010 - 7 Sa 879/10 - aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 315;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung für das Jahr 2008.

Der Kläger war auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 20./26. November 2003 seit dem 1. März 2004 als "Senior Salesman" im Bereich "Investor Solutions Group" in der Investmentsparte (DKIB) der D AG beschäftigt.

Die D AG wurde auf die Beklagte, die zuvor Alleinaktionärin an der D AG geworden war, mit Wirkung vom 11. Mai 2009 verschmolzen.

Der Arbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:

"2. Bezüge