1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2010 - 7 Sa 821/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung für das Jahr 2008.
Der Kläger war seit dem 1. Oktober 2007 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 27. Juni 2007 als "Leiter der Fonds- und Versicherungsgruppe im Bereich Global Distributions" in der Investmentsparte (DKIB) der D AG beschäftigt.
Die D AG wurde auf die Beklagte, die zuvor Alleinaktionärin an der D AG geworden war, mit Wirkung vom 11. Mai 2009 verschmolzen.
Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2010 gekündigt.
Der Arbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:
"2. Bezüge
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