BAG - Urteil vom 12.10.2011
10 AZR 165/11
Normen:
BGB § 315;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 13.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 614/10
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3719/09

Bestimmung einer zusätzlichen variablen Vergütung nach billigem Ermessen; Festlegung eines Bonusvolumens

BAG, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 165/11

DRsp Nr. 2012/3181

Bestimmung einer zusätzlichen variablen Vergütung nach billigem Ermessen; Festlegung eines Bonusvolumens

1. Die zusätzliche variable Vergütung ist unter Berücksichtigung der Ertragslage individuell nach Leistungsgesichtspunkten jährlich neu festzulegen. 2. Die Regelungen überlassen damit der Arbeitgeberin ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i.S.d. § 315 BGB. 3. Die Leistungsbestimmung hat nach der gesetzlichen Regelung mangels abweichender Anhaltspunkte nach billigem Ermessen zu erfolgen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2010 - 7 Sa 614/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 315;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung für das Jahr 2008.

Der Kläger war seit dem 1. Juli 1998 als Wertpapierberater bei der D AG beschäftigt.

Die D AG wurde auf die Beklagte, die zuvor Alleinaktionärin an der D AG geworden war, mit Wirkung vom 11. Mai 2009 verschmolzen.

Bei der D AG bestand eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die "Grundsätze der außertariflichen Grundvergütung" vom 1. Dezember 1999 (BV AT-Vergütung). Diese lautet auszugsweise:

"V. Außertarifliche Bezüge