1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2010 - 7 Sa 614/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung für das Jahr 2008.
Der Kläger war seit dem 1. Juli 1998 als Wertpapierberater bei der D AG beschäftigt.
Die D AG wurde auf die Beklagte, die zuvor Alleinaktionärin an der D AG geworden war, mit Wirkung vom 11. Mai 2009 verschmolzen.
Bei der D AG bestand eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die "Grundsätze der außertariflichen Grundvergütung" vom 1. Dezember 1999 (BV AT-Vergütung). Diese lautet auszugsweise:
"V. Außertarifliche Bezüge
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