SG Berlin, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 341/10
Bestimmung einer Schiedsperson für die hausarztzentrierte Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Anfechtbarkeit der Einstellung des Schiedsverfahrens durch die Krankenkasse; Zulässigkeit einer bundesweiten Bestellung einer Schiedsperson; Voraussetzungen eines vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2011 - Aktenzeichen L 7 KA 66/10 B ER
DRsp Nr. 2011/4543
Bestimmung einer Schiedsperson für die hausarztzentrierte Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Anfechtbarkeit der Einstellung des Schiedsverfahrens durch die Krankenkasse; Zulässigkeit einer bundesweiten Bestellung einer Schiedsperson; Voraussetzungen eines vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes
1. Maßgeblich für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Bestimmung einer Schiedsperson nach § 73bSGB V sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung.2. Verliert eine Gemeinschaft von Vertragsärzten nach § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V nach der Bestimmung einer Schiedsperson ihre Vertragsabschlusskompetenz, kann eine Krankenkasse mit entsprechend substantiiertem Vortrag die Einstellung des Schiedsverfahrens bei der Aufsichtsbehörde oder dem Schieds-mann selbst verlangen oder einen Schiedsspruch erfolgreich mit einer entsprechenden Begründung anfechten.3. Von einer bundesweiten Bestellung einer Schiedsperson für eine Krankenkasse darf die Aufsichtsbehörde absehen, weil der Gesetzgeber den KV-Bezirk und nicht den Wirkungsbereich der Krankenkassen zum Bezugspunkt für die Verträge der hausarztzentrierten Versorgung gemacht hat.
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