BSG - Beschluß vom 07.11.2006
B 12 SF 5/06 S
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 S. 3 ; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4 § 98 ; ZPO § 281 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf 14. Kammer - S 14 KA 277/06 ER - 08.09.2006,

Bestimmung des zuständigen Gerichts und Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 07.11.2006 - Aktenzeichen B 12 SF 5/06 S

DRsp Nr. 2007/3067

Bestimmung des zuständigen Gerichts und Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Es kommt nicht darauf an, ob die wechselseitigen Verweisungsbeschlüsse für das jeweils andere Gericht unverbindlich sind, wenn sich zwei Gerichte jeweils iS einer tatsächlichen, verbindlich gemeinten Kompetenzleugnung iS des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, weil sich der Konflikt gerade an dieser Frage entzündet. 2. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses erstreckt sich nicht nur auf die Zuständigkeitsfrage, deretwegen verwiesen worden ist, sondern auch sonstige Zuständigkeitsfragen, soweit das verweisende Gericht die Zuständigkeit auch in dieser Hinsicht geprüft und bejaht hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2 S. 3 ; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4 § 98 ; ZPO § 281 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob die Antragsgegnerin, die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, das von dem antragstellenden Unternehmen vertriebene Medikament Nexium mups als sog "Me-Too-Präparat" bezeichnen, auf einer im Internet zugänglichen Liste führen und die Vertragsärzte unter Androhung eines Honorarabzuges dazu auffordern darf, dieses Präparat nur noch im Rahmen einer bestimmten Quote zu verordnen.