Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob die Antragsgegnerin, die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein, das von dem antragstellenden Unternehmen vertriebene Medikament Nexium mups als sog "Me-Too-Präparat" bezeichnen, auf einer im Internet zugänglichen Liste führen und die Vertragsärzte unter Androhung eines Honorarabzuges dazu auffordern darf, dieses Präparat nur noch im Rahmen einer bestimmten Quote zu verordnen.
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