Es wird bestimmt, dass das Sozialgericht Hannover das zuständige Gericht ist.
I. Das vorliegende Verfahren betrifft die Bestimmung des zuständigen erstinstanzlichen Gerichts nach § 58 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus. Sie verlangt von der beklagten Krankenkasse die Zahlung von weiteren 630,00 EUR für die vom 29. Mai bis 1. Juni 2007 erfolgte stationäre Behandlung der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherten F ...
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