BSG - Beschluss vom 15.07.2011
B 12 SF 1/11 S
Normen:
BGB § 1967; BGB § 2058; BGB § 2059 Abs. 2; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 74; ZPO § 62 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1943
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 18.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SO 3784/10

Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichtvorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft

BSG, Beschluss vom 15.07.2011 - Aktenzeichen B 12 SF 1/11 S

DRsp Nr. 2011/17275

Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichtvorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft

Eine einfache vom Willen der Beteiligten abhängige Streitgenossenschaft begründet grundsätzlich auch dann keinen Mangel der örtlichen Zuständigkeit im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG, wenn selbstständige Klagen mehrerer Personen aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder des Sachzusammenhangs in einem Verfahren zusammengefasst werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Sozialgericht Freiburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt, soweit die Kläger als Erben Klage gegen den an Frau H. gerichteten Bescheid vom 26. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2010 erhoben haben.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 1967; BGB § 2058; BGB § 2059 Abs. 2; SGG § 58 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 74; ZPO § 62 Abs. 1;

Gründe:

I