Das Sozialgericht Freiburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt, soweit die Kläger als Erben Klage gegen den an Frau H. gerichteten Bescheid vom 26. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2010 erhoben haben.
Im Übrigen wird der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt.
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