SG Landshut, vom 28.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 V 18/01
Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren
LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 31.07.2006 - Aktenzeichen L 6 V 3067/06
DRsp Nr. 2007/3132
Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren
Ein Beschluss, mit dem sich das Landessozialgericht wegen eines Wohnsitzwechsels des Klägers für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landessozialgericht verweist, in dessen Gerichtsbezirk der Kläger jetzt wohnt, entbehrt jeder Rechtsgrundlage und ist daher willkürlich. Der Rechtsstreit ist in einem solchen Fall auszusetzen und gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4SGG dem Bundessozialgericht als dem gemeinsam nächsthöheren Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorzulegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]