I. Das Bayerische Landessozialgericht erklärt sich für unzuständig und verweist das Verfahren Az. L 8 SO 17/09 ER an das zuständige Sozialgericht Regensburg.
II. Dieser Beschluss ist gemäß § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.
Die Verweisung des abgetrennten Verfahrens beruht auf §§ 98 Satz 1 SGG, 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG; die Vorschriften der §§ 98 SGG, 17 bis 17 b GVG gelten auch für das Eilverfahren (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 51 Rd.Nr. 71). Die hier vorliegende instanzielle Unzuständigkeit fungiert als Unterfall der sachlichen Unzuständigkeit (Leitherer, aaO., § 98 Rd.Nr. 2 m.w.N.).
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