LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.03.2015
21 Ta 460/15
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 3; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
NZA-RR 2015, 385
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg an der Havel, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1118/14

Bestimmung des zuständigen Gerichts bei rechtskräftiger Rechtswegverweisung und Zweifeln an der Willkürfreiheit des Verweisungsbeschlusses

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2015 - Aktenzeichen 21 Ta 460/15

DRsp Nr. 2015/13983

Bestimmung des zuständigen Gerichts bei rechtskräftiger Rechtswegverweisung und Zweifeln an der Willkürfreiheit des Verweisungsbeschlusses

Wird ein Rechtsstreit in einen anderen Rechtsweg rechtskräftig verwiesen und hält das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, die Verweisung für willkürlich, darf es den Rechtsstreit nicht an das Ausgangsgericht zurückverweisen. Es muss das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem obersten Gerichtshof des Bundes der eigenen Gerichtsbarkeit oder dem der anderen Gerichtsbarkeit zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorlegen.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel 18. Februar 2015 - 3 Ca 1118/14 - aufgehoben.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 3; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe:

I. Mit der beim Landgericht Potsdam erhobenen Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf die Zahlung von "Werklohn" in Anspruch. Auf Rechtswegsrüge des Beklagten hat das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 (Bl. 145 ff. d. A.) für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel verweisen. Gegen diesen der Klägerin am 28. Oktober 2014 und dem Beklagten am 20. Oktober 2014 zugestellten Beschluss hat keine Partei Rechtsmittel eingelegt.