Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
II.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5000 EUR festgesetzt.
Gehören in einem Rechtszug - wie hier - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 () genannten Personen, werden gemäß § Abs. Satz 1 Kosten nach den Vorschriften des () erhoben, und die §§ bis der () sind entsprechend anzuwenden.
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