In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (>SGG< in der ab 2. Januar 2002 geltenden Fassung aufgrund des Sechsten SGG -Änderungsgesetzes >6. SGG -ÄndG< vom 17. August 2001, BGBl I 2144) genannten Personen gehören, werden nach § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (
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