BSG - Beschluß vom 19.09.2006
B 6 KA 30/06 B
Normen:
GKG § 39 Abs. 1 § 47 Abs. 1 S. 2 § 47 Abs. 2 S. 1 § 47 Abs. 3 § 52 Abs. 2 § 63 Abs. 2 ; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 3 ; VwGO § 155 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 5 KA 33/05 - 02.02.2006,
SG Mainz 8. Kammer - S 8 KA 570/04 - 30.03.2005,

Bestimmung des Streitwerts bei Wahlanfechtungsklagen im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 19.09.2006 - Aktenzeichen B 6 KA 30/06 B

DRsp Nr. 2006/29864

Bestimmung des Streitwerts bei Wahlanfechtungsklagen im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Kein geeigneter Anknüpfungspunkt zur Bemessung des wirtschaftlichen Interesses sind regelmäßig die mit einem streitigen Wahlamt verbundenen Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen. 2. Bei der Anfechtung der Besetzung mehrerer Positionen, für die jeweils gesonderte Wahlhandlungen vorgesehen sind, bildet jedes dieser separat zu erlangenden Wahlämter einen eigenständigen Streitgegenstand, sodass der Regelwert dementsprechend mehrfach anzusetzen und gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen ist. Die Zahl der die Wahlanfechtungen betreibenden Kläger ist für die Bestimmung des Streitgegenstands des Verfahrens iS des § 39 Abs. 1 GKG sowie für die Bemessung des Streitwerts ohne Bedeutung. 3. Im Rahmen des § 47 Abs. 2 GKG ist für den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs der objektiv angemessene Streitwert maßgeblich. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1 § 47 Abs. 1 S. 2 § 47 Abs. 2 S. 1 § 47 Abs. 3 § 52 Abs. 2 § 63 Abs. 2 ; SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 § 197a Abs. 1 S. 1 Halbs. 3 ; VwGO § 155 Abs. 2 ;

Gründe: