BSG - Beschluss vom 13.03.2017
B 4 SF 4/17 S
Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 6/17

Bestimmung des örtlich zuständigen GerichtsUnzuständigerklärung mehrerer Gerichte

BSG, Beschluss vom 13.03.2017 - Aktenzeichen B 4 SF 4/17 S

DRsp Nr. 2017/10518

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts Unzuständigerklärung mehrerer Gerichte

1. Das BSG hat auf Antrag das zuständige Gericht zu bestimmen, wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. 2. Nachdem ein SG den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das (aus seiner Sicht) zuständige SG verwiesen hat und zulässige Rechtsmittel hiergegen nicht eingelegt worden sind, ist die Verweisung an dieses SG unanfechtbar geworden. 3. Dies hat zur Folge, dass die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bindend ist.

Das Sozialgericht Detmold wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

I

Das SG Hannover hat mit Beschluss vom 20.2.2017 das BSG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts angerufen.