LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.02.2005
3 AR 4/05
Normen:
KSchG § 4 ; ZPO § 12 § 17 § 29 § 35 § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 36 Abs. 2 § 38 Abs. 3 Nr. 1 § 39 § 139 Abs. 2 § 139 Abs. 3 § 504 ; ArbGG § 48 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 2 Satz 3 ; BGB § 269 § 269 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 165
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 3/05
ArbG Neuruppin, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 199/05

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei geografisch weitreichender Außendiensttätigkeit von der Wohnung aus - keine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses bei Versagung rechtlichen Gehörs und willkürlicher Behandlung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 3 AR 4/05

DRsp Nr. 2005/4528

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei geografisch weitreichender Außendiensttätigkeit von der Wohnung aus - keine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses bei Versagung rechtlichen Gehörs und willkürlicher Behandlung

1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses ist auch im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten, so dass als zuständig das Gericht zu bestimmen ist, an das die Sache durch den ersten Verweisungsbeschluss gelangt, wenn diesem die Bindungswirkung nicht ausnahmsweise wegen offensichtlicher Gesetzeswidrigkeit fehlt; offensichtlich gesetzwidrig ist ein Verweisungsbeschluss dann, wenn er jeder Rechtsgrundlage entbehrt, willkürlich gefasst ist oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten oder einem von ihnen beruht.2. Erfüllungsort für die Arbeitsleistung eines für die Bearbeitung eines größeren Bezirks angestellten Reisenden ist dessen Wohnsitz, wenn er von dort aus seine Reisetätigkeit ausübt; das gilt unabhängig davon, ob er täglich nach Hause zurückkehrt und in welchem Umfang er vom Betrieb Anweisungen für die Gestaltung seiner Reisetätigkeit erhält.