LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.02.2012
8 SHa 3/12
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 48 Abs. 1 a S. 1; ArbGG § 48 Abs. 1 a S. 2; GVG § 17 a Abs. 2 S. 3; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4610/11

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts am Wohnort des Außendienstmitarbeiters

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.02.2012 - Aktenzeichen 8 SHa 3/12

DRsp Nr. 2012/8619

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts am Wohnort des Außendienstmitarbeiters

1. Auch die Nichtübernahme eines verwiesenen Rechtsstreits ist als selbständige Leugnung der Zuständigkeit anzusehen und geeignet, einen negativen Kompetenzkonflikt im Sinnen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auszulösen. 2. Grundsätzlich sind Verweisungsbeschlüsse wegen örtlicher Unzuständigkeit nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. 3. Die Bindungswirkung entfällt nur ausnahmsweise bei krassen Rechtsverletzungen, etwa wenn der Beschluss auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und er deshalb als objektiv willkürlich betrachtet werden muss; das ist der Fall, wenn die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Köln jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, da die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Koblenz unter dem Gesichtspunkt des besonderen Gerichtsstands des Arbeitsortes (§ 48 Abs. 1 a ArbGG) evident ist und unter Zugrundelegung des unstreitigen Parteivorbringens schlichtweg nicht in Zweifel gezogen werden kann.