LAG Hamm - Beschluss vom 21.04.2017
1 SHa 3/17
Normen:
ArbGG § 48; ZPO § 36 Abs. 1, Abs. 2; ZPO § 329; 17 GVG;

Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts in einem Kompetenzkonflikt gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO

LAG Hamm, Beschluss vom 21.04.2017 - Aktenzeichen 1 SHa 3/17

DRsp Nr. 2018/12777

Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts in einem Kompetenzkonflikt gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO

Einzelfallentscheidung zur Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts nach den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 36 Abs. 1 Ziff. 6, Abs. 2 ZPO mit Ausführungen zur Abgrenzung lediglich gerichtsintern gebliebener Erklärungen der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gericht zu "rechtskräftigen Unzuständigkeitserklärungen" im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO und zur verfahrensrechtlichen Bindungswirkung von gerichtlichen Verweisungsbeschlüssen.

1. Das bestimmende Gericht hat im negativen Kompetenzkonflikt mehrerer Gerichte nicht nur die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften zu beachten, sondern auch verfahrensrechtliche Bindungswirkungen. 2. Auch ein formal am negativen Kompetenzkonflikt nicht beteiligtes Gericht kann als das gemeinsam zuständige Gericht gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bestimmt werden. Das kann insbesondere auch aus der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses folgen.

Tenor

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Düsseldorf bestimmt.

Normenkette:

ArbGG § 48; ZPO § 36 Abs. 1, Abs. 2; ZPO § 329; 17 GVG;

Gründe