LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.04.2015
L 4 AS 542/14 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 96;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 730/13

Bestimmung des Beschwerdewerts im sozialgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach dem SGB II

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 542/14 NZB

DRsp Nr. 2015/9942

Bestimmung des Beschwerdewerts im sozialgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach dem SGB II

Bei der Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGG kommt es auf den Wert an, um den unmittelbar gestritten ist wird. im SGB II ist regelmäßig der streitgegenständliche Bescheid für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt maßgeblich. Weitere Bescheide für nachfolgende Zeiträume können nicht gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens werden (BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14/7b AS 2/07 R, juris). Auch vermeintliche wirtschaftliche Folgen des erstinstanzlichen Urteils für Folgebewilligungszeiträume sind für die Bestimmung des Beschwerdewerts unbeachtlich.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 9. September 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 96;

Gründe:

I.