BSG - Beschluss vom 08.02.2018
B 11 SF 1/18 S
Normen:
SGG § 57 Abs. 1; SGG § 58 Abs. 2; SGG § 74; ZPO § 62 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2018, 487
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 08.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 2775/16

Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer notwendigen Streitgenossenschaft

BSG, Beschluss vom 08.02.2018 - Aktenzeichen B 11 SF 1/18 S

DRsp Nr. 2018/3472

Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer notwendigen Streitgenossenschaft

Bei als Miterben klagenden Klägern besteht eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 74 SGG, § 62 Abs. 1 ZPO. Dies erfordert die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft.

Das Sozialgericht Altenburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 57 Abs. 1; SGG § 58 Abs. 2; SGG § 74; ZPO § 62 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Kläger wenden sich als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Vaters gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten. Die Klägerin zu 1. lebt in Tübingen, der Kläger zu 2. in Weida, Thüringen. Die Kläger haben gemeinsam Klage zum SG Altenburg erhoben. Das SG hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem BSG zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt.

II