BAG - Urteil vom 21.09.2011
5 AZR 520/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611; BGB § 612a; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 37
BAGE 139, 190
MDR 2012, 592
NJW 2012, 699
NZA 2012, 31
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 195/10
ArbG Mönchengladbach, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2420/09

Bestimmtheitserfordernis bei Feststellungsklage; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Entgelterhöhung; Erfüllung normativer oder vertraglicher Verpflichtungen durch den Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 21.09.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 520/10

DRsp Nr. 2011/21428

Bestimmtheitserfordernis bei Feststellungsklage; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Entgelterhöhung; Erfüllung normativer oder vertraglicher Verpflichtungen durch den Arbeitgeber

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kommt nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber ausschließlich normative oder vertragliche Verpflichtungen erfüllt. Orientierungssätze: 1. Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags zu stellen als bei einer Leistungsklage. Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll. 2. Die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes im Bereich der Arbeitsvergütung erfordert eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber ausschließlich normative oder vertragliche Verpflichtungen erfüllt. 3. Den Arbeitsvertragsparteien steht es im Rahmen ihrer privatautonomen Gestaltungsmacht frei, für ihr Arbeitsverhältnis die Geltung jedes beliebigen Tarifvertrags zu vereinbaren. Art. 9 Abs. 3 GG gebietet nicht, arbeitsvertraglich die Geltung nur solcher Tarifverträge zu vereinbaren, die von der für den Betrieb tarifzuständigen Gewerkschaft abgeschlossen wurden.