LSG Bayern - Beschluss vom 14.11.2012
L 5 R 890/12 B ER
Normen:
SGB X § 33 Abs. 1; SGB IV § 28p;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 6021/12

Bestimmtheit von Beitragsnachforderungsbescheiden im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 14.11.2012 - Aktenzeichen L 5 R 890/12 B ER

DRsp Nr. 2013/3105

Bestimmtheit von Beitragsnachforderungsbescheiden im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

1. Bestimmtheitsgebot und Betriebsprüfungsbescheid: zu den Anforderungen des § 33 Abs. 1 SGB X 2. Wer einen auf Grund Betriebsprüfung ergangenen Beitragsnachforderungsbescheid erhält, muss erkennen können, für welche Zeiträume seine Meldungen und Unterlagen gemäß §§ 28aff SGB IV geprüft wurden und für welche Zeiträume sich deswegen Nachforderungen ergeben. Die Angabe des Prüfzeitraumes ist auch deshalb unerlässlich, weil sich durch ihn bestimmt, welche Zeiträume einen aus § 45 SGB X resultierenden "Bestandsschutz" erhalten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.09.2012 wird zurückgewiesen.

II.

"Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde" (berichtigt mit Beschluss vom 13.12.2012).

III.

Der Streitwert der Beschwerde wird auf 4.900,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X § 33 Abs. 1; SGB IV § 28p;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen einen Betriebsprüfungsbescheid.