SG Köln, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 77/05
Bestimmtheit des Rücknahmebescheids über Leistungen der Sozialhilfe und der bedarfsorientierten Grundsicherung gegenüber einer Bedarfsgemeinschaft
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2006 - Aktenzeichen L 20 SO 20/06
DRsp Nr. 2007/20393
Bestimmtheit des Rücknahmebescheids über Leistungen der Sozialhilfe und der bedarfsorientierten Grundsicherung gegenüber einer Bedarfsgemeinschaft
Ein Rücknahmebescheid zur Aufhebung von Leistungen nach dem BSHG bzw Grundsicherungsgesetz ist mangels Bestimmtheit rechtswidrig, wenn nicht deutlich wird, welche Leistungen von den jeweiligen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zurückgefordert werden sollen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]