LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.09.2022 1 Sa 39 öD/22
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 280; BGB § 294; BGB § 611a Abs. 2; BGB § 1004; GewO § 106; BV "Arbeitszeitgrundsätze in der RKISH - Teil Einsatzdienst" § 2; BV "Arbeitszeitgrundsätze in der RKISH - Teil Einsatzdienst" § 3; BV "Arbeitszeitgrundsätze in der RKISH - Teil Einsatzdienst" § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1023 a/21
Bestimmtheit des Klageantrags bei Gutschrift von Stunden auf das ArbeitszeitkontoCharakteristika eines ArbeitszeitkontosVoraussetzungen des AnnahmeverzugsTreuwidrige Zugangsvereitelung einer WillenserklärungAnspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 39 öD/22
DRsp Nr. 2023/13556
Bestimmtheit des Klageantrags bei Gutschrift von Stunden auf das ArbeitszeitkontoCharakteristika eines ArbeitszeitkontosVoraussetzungen des AnnahmeverzugsTreuwidrige Zugangsvereitelung einer WillenserklärungAnspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können. Erforderlich ist dafür eine Konkretisierung des Leistungsbegehrens, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll.
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