Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.03.2010
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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Beklagte und Schuldnerin ist nach Maßgabe durch das erstinstanzliche Urteil vom 21.01.2010 bestätigten Versäumnisurteils vom 01.10.2009 verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Gehilfe weiter zu beschäftigen.
Gegen dieses der Beklagten am 05.02.2010 zugestellte Urteil erster Instanz hat die Beklagte und Schuldnerin am 12.02.2010 Berufung eingelegt.
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