LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.02.2004
12 Sa 1750/03
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 ; ZPO § 256 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 13.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 6287/03

Bestenauslese, Unzulässigkeit einer Wartefrist für Bewerbungen um ausgeschriebene Stellen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 12 Sa 1750/03

DRsp Nr. 2004/6016

"Bestenauslese", Unzulässigkeit einer Wartefrist für Bewerbungen um ausgeschriebene Stellen

»Die Regelung in ministeriellen Runderlässen, dass Lehrkräfte mit der Befähigung für die Lehrämter der Sekundarstufen I und II, die in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes beschäftigt sind, sich erst nach einer Mindestbeschäftigungszeit um ausgeschriebene Stellen des höheren Dienstes (VergGr. II a BAT, BesGr. A 13 Z BBesG) bewerben können, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG und ist daher unwirksam.«

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob das beklagte Land für die Sekundarstufe I eingestellte und nach VergGr. III BAT (BesGr. A 12 BBesO) vergütete Lehrkräfte trotz Lehramtsbefähigung auch für die Sekundarstufe II fünf Jahre lang von Bewerbungsverfahren um ausgeschriebene Stellen der Sekundarstufe II (VergGr. II a BAT = BesGr. A 13 Z BBesO) ausschließen darf.

Der Streit hat folgenden Hintergrund: