LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.01.2005
6 (3) Sa 1763/04
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2 ; ZPO § 894 ; BGB § 311 a Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf - 3 (14) Ca 4867/04 - 12.10.2004,

Bestenauslese, Unzulässigkeit einer Wartefrist bei Bewerbungen von Lehrern im öffentlichen Dienst

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 6 (3) Sa 1763/04

DRsp Nr. 2005/8141

"Bestenauslese", Unzulässigkeit einer Wartefrist bei Bewerbungen von Lehrern im öffentlichen Dienst

»1. Die Regelung in ministeriellen Runderlässen, dass Lehrkräfte mit der Befähigung für Lehrämter der Sekundarstufen I und II, die im gehobenen Dienst beschäftigt sind, sich erst nach einer Mindestbeschäftigungszeit von 5 Jahren im Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst auf ausgeschriebene Stellen des höheren Dienstes (Verg.Gr II a BAT/Bes.Gr A 13 Z BBesG) bewerben können, verstößt gegen Artikel 33 Abs. 2 GG und ist unwirksam. 2. In Anlehnung an LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2004 - 12 Sa 1750/03 - Revision mittlerweile zurückgewiesen: BAG, Urteil vom 15.03.2005 - 9 AZR 142/04 -.«

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2 ; ZPO § 894 ; BGB § 311 a Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes, den Kläger im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens als von der Auswahlkommission ausgewählten besten Bewerber zu berücksichtigen und einen entsprechenden geänderten Arbeitsvertrag abzuschließen, obwohl der Kläger die nach ministeriellem Erlass notwendige Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt hat.