VGH Hessen - Beschluss vom 02.09.2010
21 A 21/10.PV
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2; TVöD § 15 Abs. 1; TVöD § 16;
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 30.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 1279/09

Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der vorgenommenen Einordnung neu eingestellter Beschäftigter in die sog. Erfahrungsstufen i.R.d. Anerkennung bisheriger beruflicher Erfahrungen nach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Bundes (TVöD Bund)

VGH Hessen, Beschluss vom 02.09.2010 - Aktenzeichen 21 A 21/10.PV

DRsp Nr. 2010/22061

Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der vorgenommenen Einordnung neu eingestellter Beschäftigter in die sog. Erfahrungsstufen i.R.d. Anerkennung bisheriger beruflicher Erfahrungen nach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Bundes (TVöD Bund)

Die mitbestimmungsbedürftige Eingruppierung von Beschäftigten anlässlich ihrer Einstellung i.S.d. § 75 Abs.1 Nr. 2 BPersVG umfasst neben ihrer Eingruppierung in eine Entgeltstufe (Eingruppierung im tarifrechtlichen Sinne) auch ihre Einstufung in eine Erfahrungsstufe i.S.d. § 16 TVöD (Bund).

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) beim Verwaltungsgericht Darmstadt vom 30. November 2009 - 22 K 1279/09.DA.PV - wird zurückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2; TVöD § 15 Abs. 1; TVöD § 16;

Gründe

I.