LAG Köln - Urteil vom 04.05.2012
4 Sa 56/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1581/11

Bestehen eines Arbeitsverhältnisses; Befristung; Treu und Glauben

LAG Köln, Urteil vom 04.05.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 56/12

DRsp Nr. 2012/17879

Bestehen eines Arbeitsverhältnisses; Befristung; Treu und Glauben

Formlos befristeter Arbeitsvertrag eines Torwart-Trainers eines Amateur-Vereins.

2. Ein Arbeitsverhältnis besteht auch dann, wenn die Rechtsbeziehung durch die Vertragsparteien anders bezeichnet wird, wobei bereits die Abführung von Lohnsteuer durch den Arbeitgeber und die Mitteilung der Daten an ELENA das Bestehen des Arbeitsverhältnisses belegen. 3. Eine Befristungsvereinbarung ergibt sich nicht schon daraus, dass - beim Arbeitgeber oder generell bei Amateurvereinen - die Befristung von Verträgen mit Trainern auf die Spielsaison üblich ist, da eine Üblichkeit nicht eine konkrete Vereinbarung ersetzen kann.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.12.2011 - 6 Ca 1581/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30. Juni 2011 hinaus fortbestanden hat und durch die Kündigung des Beklagten vom 15. Juli 2011 nicht fristlos sondern erst zum 30.09.2011 aufgelöst worden ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3647,31 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1137,53 Euro brutto seit dem 02.08., 02.09. und 02.10.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.