Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 07.12.2011 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30. Juni 2011 hinaus fortbestanden hat und durch die Kündigung des Beklagten vom 15. Juli 2011 nicht fristlos sondern erst zum 30.09.2011 aufgelöst worden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3647,31 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1137,53 Euro brutto seit dem 02.08., 02.09. und 02.10.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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